Da Auszubildenden in der Regel keine Kurzarbeit angeordnet werden darf, muss der Betrieb alles in seiner Macht Stehende versuchen, um die Ausbildung aufrecht zu erhalten – auch wenn die anderen Mitarbeiter bereits in Kurzarbeit sind. Beispielsweise kann der Ausbildungsplan umgestellt und Ausbildungsinhalte einer „sicheren“ Abteilung vorgezogen werden. Deshalb darf auch das Ausbildungspersonal nicht von Kurzarbeit betroffen sein. Ist das aber der Fall und es gibt keine andere Möglichkeit mehr, ist Kurzarbeit für Azubis ausnahmsweise möglich. In diesem Fall haben sie Anspruch auf Zahlung der vollen Ausbildungsvergütung für mindestens sechs Wochen.

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