KW16 2025

SEITE 7 d) nach § 4 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 des Staatsangehörigkeitsgesetzes und ein Elternteil Ausländer oder Spät- aussiedler oder dessen Familienangehöriger nach § 7 des Staatsangehörigkeitsgesetzes ist, nicht von Amts wegen in das Wählerverzeichnis eingetragen werden; sie können ebenfalls ihre Eintragung in das Wählerverzeichnis bei der zuständigen Verbandsgemeindeverwaltung beantragen. III. Die nicht meldepflichtigen ausländischen Einwohnerinnen und Einwohner und die deutschen Wahlberechtigten mit Migrationshintergrund können ihre Eintragung in das Wählerverzeichnis bis Sonntag, den 08. Juni 2025 bei der zuständigen Verbandsgemeindeverwaltung beantragen. Antragsvordrucke können Sie bei den vorgenannten Stellen erhalten. Die Wahlberechtigung ist durch Vorlage einer Meldebescheinigung, Einbürgerungsurkunde, Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 oder Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes oder durch Vorlage anderer geeigneter Dokumente nachzuweisen. IV. Ich weise darauf hin, dass die Wahl nicht stattfindet, wenn keine Wahlvorschläge eingereicht oder zugelassen werden oder die Zahl der zugelassenen Bewerberinnen und Bewerber insgesamt nicht die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Beirates übersteigt. Ob die Wahl stattfinden kann oder nicht, wird spätestens am 17. Juni 2025 bekanntgegeben. Daun, den 10. April 2025 Julia Gieseking Landrätin und Wahlleiterin Grundstücksverkehr Über die Genehmigung der Veräußerung nachstehender Grundstücke ist nach dem Grundstücksverkehrsgesetz zu entscheiden: Grundbuch von Weidenbach (Amtsgericht Daun): Blatt 873: Flur 4 Nr. 21 – Landwirtschaftsfläche – Aufm Berg – 23.003 m² Flur 4 Nr. 29 – Landwirtschaftsfläche – Langenheck – 9.179 m² Flur 4 Nr. 30 – Landwirtschaftsfläche – Langenheck – 7.383 m² Flur 4 Nr. 43 – Landwirtschaftsfläche – Vorderst Flürchen – 18.978 m² Landwirte/Forstwirte, die zur Aufstockung ihres Betriebes am Erwerb des/der Grundstücks/e interessiert sind, müssen ihr Erwerbsinteresse bei Bekanntmachung in den Kreisnachrichten der Mitteilungsblätter der Verbandsgemeinden des Kreises Vulkaneifel bis spätestens 10 Tage ab Erscheinen bei der „Unteren Landwirtschaftsbehörde“ – Kreisverwaltung Vulkaneifel – schriftlich bekunden. . Grundstücksverkehr Über die Genehmigung der Veräußerung nachstehender Grundstücke ist nach dem Grundstücksverkehrsgesetz zu entscheiden: Grundbuch von Demerath (Amtsgericht Daun): Blatt 1348: Flur 1 Nr. 86/1 – Waldfläche – Im Brosselberg – 5.207 m² Flur 9 Nr. 35 – Waldfläche – Auf Katzenfeld – 6.350 m² Landwirte/Forstwirte, die zur Aufstockung ihres Betriebes am Erwerb des/der Grundstücks/e interessiert sind, müssen ihr Erwerbsinteresse bei Bekanntmachung in den Kreisnachrichten der Mitteilungsblätter der Verbandsgemeinden des Kreises Vulkaneifel bis spätestens 10 Tage ab Erscheinen bei der „Unteren Landwirtschaftsbehörde“ – Kreisverwaltung Vulkaneifel – schriftlich bekunden. . Grundstücksverkehr Über die Genehmigung der Veräußerung nachstehender Grundstücke ist nach dem Grundstücksverkehrsgesetz zu entscheiden: Grundbuch von Üdersdorf (Amtsgericht Daun): Blatt 1756: Flur 42 Nr. 54 – Waldfläche – In dem Wassingerberg – 7.510 m² Flur 42 Nr. 55 – Waldfläche – In dem Wassingerberg – 3.240 m² Landwirte/Forstwirte, die zur Aufstockung ihres Betriebes am Erwerb des/der Grundstücks/e interessiert sind, müssen ihr Erwerbsinteresse bei Bekanntmachung in den Kreisnachrichten der Mitteilungsblätter der Verbandsgemeinden des Kreises Vulkaneifel bis spätestens 10 Tage ab Erscheinen bei der „Unteren Landwirtschaftsbehörde“ – Kreisverwaltung Vulkaneifel – schriftlich bekunden. . Grundstücksverkehr Über die Genehmigung der Veräußerung nachstehender Grundstücke ist nach dem Grundstücksverkehrsgesetz zu entscheiden: Grundbuch von Neichen (Amtsgericht Daun): Blatt 521: Flur 3 Nr. 13/1 – Landwirtschaftsfläche, Waldfläche – Ober dem Berg – 5.735 m² Flur 1 Nr. 46 – Waldfläche – Im Kemp – 7.628 m² Landwirte/Forstwirte, die zur Aufstockung ihres Betriebes am Erwerb des/der Grundstücks/e interessiert sind, müssen ihr Erwerbsinteresse bei Bekanntmachung in den Kreisnachrichten der Mitteilungsblätter der Verbandsgemeinden des Kreises Vulkaneifel bis spätestens 10 Tage ab Erscheinen bei der „Unteren Landwirtschaftsbehörde“ – Kreisverwaltung Vulkaneifel – schriftlich bekunden. .

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